Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Angebotspflicht 

Die Statuten enthalten eine Opting up Klausel. Die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft im Sinne von Art. 135 FinfraG besteht erst, wenn der Grenzwert von 40% der Stimmrechte überschritten wird (vgl. Art. 34 der Statuten).

Kontrollwechselklausel 

Es bestehen weder mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats und noch mit weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung Vereinbarungen betreffend Kontrollwechsel.

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