Kapitalstruktur

Das Aktienkapital der Ina Invest Holding AG betrug per 31. Dezember 2020 CHF 265'996.80 und ist eingeteilt in 8'866'560 Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 0.03. Die Aktien sind vollständig liberiert. Zudem verfügt die Ina Invest Holding AG per Bilanzstichtag über ein bedingtes Kapital von CHF 13'299.84 und über ein genehmigtes Kapital von CHF 53'199.36. Gestützt auf das bedingte und das genehmigte Kapital kann das Aktienkapital gemäss den in Art. 3a und 3b der Statuten festgesetzten Bedingungen gesamthaft um CHF 66'499.20 erhöht werden.
 

Bedingtes und genehmigtes Kapital im Besonderen 

Bedingtes Kapital (Art. 3b der Statuten) 

Das bedingte Kapital beträgt maximal CHF 13'299.84, was 5 % des bestehenden Aktienkapitals ausmacht. Die Erhöhung aus bedingtem Kapital würde durch die Ausgabe von höchstens 443'328 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.03 erfolgen, indem Optionsrechte, die den Mitarbeitern oder Mitgliedern des Verwaltungsrates der Ina Invest Holding AG oder von Konzerngesellschaften gewährt werden, ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die jeweiligen Inhaber der Optionsrechte sind zum Bezug der neuen Aktien berechtigt. Die Optionsbedingungen sind vom Verwaltungsrat festzulegen (Art. 3b Abs. 1 der Statuten).

Im Berichtsjahr erfolgte keine Erhöhung aus bedingtem Kapital. Weitere Informationen zu Optionsrechten und den darauf anwendbaren Bedingungen können Art. 3b der Statuten entnommen werden. 

Genehmigtes Kapital (Art. 3a der Statuten) 

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis spätestens 2. Juni 2022 im Maximalbetrag von CHF 53'199.36 durch Ausgabe von höchstens 1'773'312 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.03 zu erhöhen. Die Erhöhung in Teilbeträgen ist gestattet (Art. 3a Abs.1 der Statuten). 

Der Verwaltungsrat bestimmt den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung. Dabei kann der Verwaltungsrat neue Namenaktien mittels Festübernahme durch eine Bank oder einen anderen Dritten und anschliessenden Angebots an die bisherigen Aktionäre ausgeben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder diese bzw. die Namenaktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden (Art. 3a Abs. 3 der Statuten).

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, für maximal bis zu 886'656 vollständig zu liberierenden Namenaktien das Bezugsrecht der Aktionäre zu entziehen oder zu beschränken und einzelnen Aktionären oder Dritten zuzuweisen, im Falle der Verwendung der Aktien zum Zwecke der Übernahme von Gesellschaften, welche Entwicklungsgrundstücke, Bauprojekte oder Renditeimmobilien halten, oder für Beteiligungen an solchen Gesellschaft oder die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen verwendet werden (Art. 3a Abs. 4 lit. a der Statuten), zum Zwecke der Beteiligung von strategischen Partnern verwendet werden (Art. 3a Abs. 4 lit. b der Statuten) oder im Falle einer nationalen oder internationalen (auch privater) Platzierung von Namenaktien zu Marktkonditionen (Art. 3a Abs. 4 lit. c der Statuten). Zeichnung und Erwerb der neuen Namenaktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Namenaktien unterliegen zudem den Beschränkungen gemäss Art. 5 der Statuten (Art. 3a Abs. 2 der Statuten).
 

 

Aktien und Partizipationsscheine 

Das Aktienkapital per 31. Dezember 2020 ist eingeteilt in 8'866'560 voll liberierte Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 0.03. Jede Aktie gibt, vorbehältlich von Art. 5 der Statuten, das Recht auf eine Stimme. Es bestehen keine Stimmrechtsaktien oder andere Aktien mit Vorzugsrechten. Alle Namenaktien sind dividendenberechtigt, mit Ausnahme der von Ina Invest Holding AG gehaltenen eigenen Aktien. 

Die Ina Invest Holding AG hat keine Partizipationsscheine ausgegeben.
 

Genussscheine

Ina Invest Holding AG hat keine Genussscheine ausgegeben.
 

Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen 

Beschränkung der Übertragbarkeit 

Es besteht keine statutarische Prozentklausel, die eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien der Ina Invest Holding AG im Sinne von Art. 685 d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts erlauben würde. Gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. a und b der Statuten kann der Verwaltungsrat den Eintrag eines Besitzers von Namenaktien als Aktionär mit Stimmrecht ablehnen, wenn (i) dieser auf Verlangen der Ina Invest Holding AG nicht nachweist, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten (Art. 5 Abs. 4 lit. a der Statuten), oder (ii) wenn die Anerkennung als Aktionär der Ina Invest Holding AG und / oder ihre Tochtergesellschaften gemäss den der Ina Invest Holding AG zur Verfügung stehenden Informationen daran hindert oder hindern könnte, gesetzlich geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Aktionärskreises und / oder der wirtschaftlich Berechtigten zu erbringen (Art. 5 Abs. 4 lit. b der Statuten). Da die Ina Invest Holding AG im Immobiliengeschäft tätig ist, muss die Ina Invest Holding AG die Eintragung von Personen im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verweigern, wenn dadurch der Nachweis der schweizerischen Beherrschung der Gesellschaft und / oder ihrer Tochtergesellschaften gefährdet sein könnte.

Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 Abs. 4 lit. b der Statuten sind im Reglement über die Eintragung und Führung des Aktienregisters der Ina Invest Holding AG vom 11. Juni 2020 (nachfolgend «Eintragungsreglement») enthalten.

Das Eintragungsreglement sieht in Ziff. 5 vor, dass der Verwaltungsrat einen ausländischen Aktionär als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch einträgt, sofern:

  1. der ausländische Aktionär die Voraussetzungen erfüllt, die für alle Aktionäre gelten (Ziff. 2 bis 4 des Eintragungsreglements); 

  1. die Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien ausländischer Aktionäre (die Aktien des entsprechenden ausländischen Aktionärs miteingerechnet), gemessen an der Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien aller Aktionäre, den Grenzwert von 20 % nicht überschreitet; und

  1. die Anzahl der vom entsprechenden ausländischen Aktionär gehaltenen, mit Stimmrecht eingetragenen Aktien, gemessen an der Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien aller Aktionäre, den Grenzwert von 10 % nicht überschreitet. 

Über diese Grenzwerte hinaus werden ausländische Aktionäre nur eingetragen, wenn eine Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde am Sitz der Ina Invest Holding AG beigebracht wird, wonach die Ina Invest Holding AG und ihre Tochtergesellschaften auch nach der Eintragung des zusätzlichen ausländischen Aktionärs im Aktienbuch nicht als ausländisch beherrscht gelten. Als ausländischer Aktionär gelten alle Aktionäre, die gemäss Art. 5d BewG in Verbindung mit Art. 6 BewG als Personen im Ausland gelten. Ebenfalls als ausländische Aktionäre im Sinne dieser Bestimmung gelten Nominees (Treuhänder), welche die dahinterstehenden Aktionäre nicht offengelegt haben.

Gewährung von Ausnahmen 

Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen gewährt.

Zulässigkeit von Nominee-Eintragungen 

Als Nominee (Treuhänder) gelten nach Ziff. 4 des Eintragungsreglements Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung zu halten. Gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. a der Statuten wird ein Nominee als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn er sich schriftlich bereit erklärt, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offenzulegen, für deren Rechnung er die Aktien hält, bzw. wenn er diese Informationen auf erste Aufforderung hin unverzüglich schriftlich offenlegt. Der genaue Wortlaut hinsichtlich dieser Regelung kann den Statuten entnommen werden.

Der Verwaltungsrat trägt gemäss Ziff. 4 des Eintragungsreglements einen Nominee bis zu einer Anerkennungsquote von 1% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, sofern sich dieser schriftlich bereit erklärt, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offenzulegen, für deren Rechnung er die Aktien hält, bzw. wenn er diese Informationen auf erste Aufforderung hin unverzüglich schriftlich offenlegt. Der Nominee muss mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung über seine Stellung abgeschlossen haben. Über die Limite von 1% hinaus wird der Verwaltungsrat Namenaktien von Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, sofern der betreffende Nominee den Namen, die Adresse, den Wohnort oder den Sitz und die Aktienbestände derjenigen Person bekannt gibt, für deren Rechnung er 0,25 % oder mehr des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals hält.

Weitere Informationen hierzu sind dem Eintragungsreglement zu entnehmen.

Eine Eintragung als Nominee setzt voraus, dass der Nominee ein Gesuch gemäss Anhang zum Eintragungsreglement (Eintragungsgesuch für Nominees) rechtsgültig gestellt hat. Das entsprechende Formular steht zur Verfügung.

Verfahren und Voraussetzungen für die Aufhebung von statutarischen Privilegien und Beschränkungen der Übertragbarkeit 

Es bestehen keine statutarischen Privilegien. Eine Aufhebung der Beschränkungen der Übertragbarkeit setzt einen Beschluss der Generalversammlung voraus, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt (Art. 16 Abs. 1 lit. c der Statuten). 

 

Wandelanleihen und Optionen 

Ina Invest Holding AG hat keine Wandelanleihen oder Optionen ausgegeben. 

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